Google-Hinweis nennt „Diffamierung" als Grund, warum Bewertungen gelöscht werden
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Google zeigt jetzt die Anzahl der gelöschten Bewertungen in Unternehmensprofilen an. Der Google-Hinweis spricht pauschal von „Diffamierung" als Grund für die Löschung. Kaum überraschend zeigen sich Google-Nutzer verärgert und beschuldigen Unternehmen, Rezensionen willkürlich zu löschen.
Wer in den letzten Wochen sein Google-Unternehmensprofil aufgerufen hat, ist möglicherweise auf eine neue Anzeige gestoßen: Google blendet öffentlich die Anzahl der Bewertungen ein, die in der Vergangenheit aus dem Profil entfernt wurden – und überschreibt diese Zahl pauschal mit dem Begriff „Diffamierung". Bedeutet das, dass die Rezensionen tatsächlich diffamierend waren? Müssen sich Unternehmen Sorgen um ihren Ruf machen? Empfiehlt es sich überhaupt noch, rechtswidrige Bewertungen löschen zu lassen?
In diesem Beitrag erklären wir, was Google geändert hat, warum die Bezeichnung „Diffamierung" rechtlich problematisch ist und welche Schritte Unternehmer jetzt prüfen sollten.

Das Wichtigste zusammengefasst
- Google zeigt im Unternehmensprofil neuerdings öffentlich an, wie viele Bewertungen ein Unternehmen in letzter Zeit entfernt hat.
- Als Grund gibt Google pauschal „Diffamierung" bzw. „Diffamierung nach deutschem Recht" an. Juristisch ist dies jedoch irreführend, da das deutsche Recht keinen Straftatbestand der Diffamierung kennt.
- Stattdessen existieren sog. Ehrdelikte, die in §§ 185 ff. StGB geregelt sind: Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.
- Anders als Google suggeriert, ist Diffamierung nicht immer der Grund dafür, dass Google-Bewertungen gelöscht werden.
- Häufige Löschgründe sind Verstöße gegen die Google-Richtlinien, Fake-Accounts, fehlender Kundenkontakt oder unzulässige Tatsachenbehauptungen.
- Für betroffene Unternehmen kann die neue Anzeige Erklärungsbedarf gegenüber Interessenten und Kunden auslösen.
- Wir empfehlen, den wahren Grund für die Löschung von Bewertungen zu dokumentieren und – falls nötig – rechtlich gegen die Darstellung vorzugehen.
Was hat Google bei den Bewertungen geändert?
Bislang war es für die Öffentlichkeit nicht erkennbar, ob und wie viele Bewertungen aus einem Google-Unternehmensprofil entfernt wurden. Löschungen erfolgten still – sei es durch das Prüfverfahren auf Beschwerde hin, durch den automatischen Filter von Google oder im Rahmen anwaltlicher Durchsetzung.
Einzig ein Banner im Unternehmensprofil dokumentierte die Löschung. Leser wurden informiert, wenn „verdächtige Rezensionen" entfernt wurden. So reagierte Google auf den Verdacht, ein Unternehmen habe positive Bewertungen gekauft oder sein Rating anderweitig manipuliert.

Mit der jüngsten Änderung blendet Google nun direkt im Profil eine Zähleranzeige ein, die die Anzahl der entfernten Bewertungen nennt. Diese Anzeige ist mit dem Wort „Diffamierung" überschrieben – was suggeriert, dass es sich bei den entfernten Rezensionen um Beiträge mit diffamierendem Inhalt handelt.
Wie definiert Google „Diffamierung"?
In einem Richtlinien-Post äußert sich Google über die neue Kennzeichnung. Dabei erklärt das Portal auch, was es unter „Diffamierung" versteht.

Genannt werden „unwahre Tatsachenbehauptungen" und „sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerungen". Im Alltagskontext mag dies stimmen. Rein rechtlich gesehen ist Googles Definition jedoch zu ungenau.
Wie ist „Diffamierung" rechtlich definiert?
Der Begriff „Diffamierung" ist im deutschen Recht nicht als eigener Tatbestand definiert. Umgangssprachlich versteht man darunter eine ehrverletzende Äußerung – also eine Aussage, die geeignet ist, das Ansehen einer Person oder eines Unternehmens herabzusetzen.
Im juristischen Sinne fallen ehrverletzende Äußerungen unter folgende Tatbestände:
- § 185 StGB – Beleidigung
- § 186 StGB – Üble Nachrede
- § 187 StGB – Verleumdung
Damit eine Bewertung tatsächlich „diffamierend" im rechtlichen Sinne ist, müssen konkrete Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik vorliegen, der Inhalt muss erkennbar dem Bewerteten zugeordnet sein, und – im Fall von § 187 StGB – die Behauptung muss zudem unwahr sein und mit dem Wissen um die Unwahrheit aufgestellt worden sein. Dies grenzt die infrage kommenden Rezensionen ein.
So ist § 185 StGB z. B. erfüllt, wenn Unternehmen auf Google mit Schimpfwörtern bezeichnet werden oder Opfer von Schmähkritik werden – Kritik, die sich nicht mit einer Sache auseinandersetzt, sondern einzig auf die persönliche Herabwürdigung abzielt. Tatsachenbehauptungen, die dem Ansehen von Unternehmen schaden und nicht erweislich wahr sind, fallen unter § 186 StGB. Wird die Behauptung wider besseres Wissen verbreitet, ist § 187 StGB erfüllt.
Eine pauschale Kennzeichnung gelöschter Bewertungen als „Diffamierung" greift damit deutlich zu kurz.
Ist eine gelöschte Google-Bewertung automatisch eine Diffamierung?
Nein. Google löscht Bewertungen aus einer ganzen Reihe von Gründen. Die Tatsache einer Löschung sagt zunächst nichts darüber aus, ob die entfernte Bewertung tatsächlich rechtswidrig war oder den Tatbestand der Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede erfüllt hat.
Verstoß gegen die Google-Richtlinien
Google hat eigene Richtlinien für Beiträge aufgestellt. Bewertungen werden u. a. entfernt, wenn sie z. B.
- Spam oder Werbung enthalten,
- nicht themenbezogen sind,
- Interessenkonflikte aufweisen (etwa Bewertungen durch eigene Mitarbeiter),
- persönliche Informationen Dritter offenlegen,
- Hassrede, Pornografie oder Gewalt beinhalten.
Keiner dieser Verstöße ist automatisch gleichbedeutend mit einer Diffamierung im juristischen Sinne. Eine ausführliche Übersicht der unzulässigen Inhalte finden Sie auch in unserem Beitrag „Verbotene Bewertungen – und warum sie gelöscht werden müssen".
Fake-Bewertungen ohne echten Kundenkontakt
Google muss Bewertungen entfernen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verfasser keinen echten Kundenkontakt zum bewerteten Unternehmen hatte. Solche Bewertungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig – auch dann, wenn sie keine Diffamierung beinhalten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az. VI ZR 34/15).
Der Grund: Selbst zulässige Meinungsäußerungen müssen einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt besitzen. Wer z. B. ein Unternehmen nie persönlich besucht hat oder anderweitig Kontakt damit hatte, darf dieses Unternehmen nicht bewerten.
Google nimmt im bereits erwähnten Richtlinien-Post selbst Bezug zum Thema:
„Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung eine diffamierende Aussage enthält, können Unternehmen auch anführen, dass die Person, die eine Bewertung verfasst hat, kein Kunde war (z. B. weil sie keinen Beleg über einen Geschäftsvorgang haben)."
Interessanterweise findet sich diese Erklärung im Abschnitt „Diffamierung nach deutschem Recht". Die Vermutung liegt nahe, dass Google mangelnden Kundenkontakt zur Diffamierung zählt und damit geltendes Recht falsch interpretiert.
Hier liegt häufig keine Diffamierung vor, sondern schlicht eine fingierte Bewertung – etwa von einem Mitbewerber, einem ehemaligen Mitarbeiter oder einem Bot.
Unzulässige Tatsachenbehauptungen
Bewertungen, die unwahre Tatsachen behaupten, sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und werden auf Beschwerde hin entfernt. Auch hier ist die Bewertung rechtswidrig – aber nicht zwangsläufig „diffamierend" im engen juristischen Sinne.
Fehlender Bezug zum Unternehmen
Bezieht sich eine Bewertung nicht auf das bewertete Unternehmen, stuft Google sie als „nicht themenbezogen" ein. Die Richtlinien nennen beispielhaft „allgemeine, politische oder soziale Kommentare oder persönliche Belange". Solche Beiträge werden gelöscht.
Dasselbe gilt für Bewertungen, die sich erkennbar auf ein anderes Unternehmen beziehen – etwa, weil beide Unternehmen am selben Standort existieren.
Warum ist Googles neue Anzeige (wegen Diffamierung) falsch?
Wie wir gesehen haben, zeigt Google neuerdings die Zahl der entfernten Bewertungen an.

Leser würden verständlicherweise davon ausgehen, die 6 bis 10 gelöschten Bewertungen seien alle diffamierend gewesen. Doch dies ist nicht zwingend der Fall. Auch Rezensionen, die aufgrund von mangelndem Kundenkontakt entfernt wurden, fallen laut Google unter Diffamierung. Damit wird der Rechtsverkehr getäuscht.
Wird in einer Bewertung über ganz andere Themen gesprochen oder bezieht sich der Inhalt erkennbar auf eine andere Firma, kann dies ebenfalls ein Löschgrund sein.
Welche Konsequenzen hat die neue Anzeige für mein Unternehmen?
Google zeigt an, wie viele Bewertungen wegen angeblicher Diffamierung gelöscht wurden. Hier liegt das Hauptproblem für Unternehmen.
Die öffentliche Kennzeichnung gelöschter Bewertungen als „Diffamierung" kann verschiedene Folgen haben:
Erklärungsbedarf gegenüber Interessenten
Leser, die das Unternehmensprofil aufrufen, sehen die Zahl entfernter Bewertungen – und erhalten möglicherweise einen Eindruck, der nicht der Realität entspricht. Es entsteht der Verdacht, das Unternehmen sei besonders häufig Opfer ehrverletzender Beiträge geworden. Schnell kommt so die Frage nach dem „Warum" auf. Versucht das Unternehmen möglicherweise, negative Kritik mit dem Vorwand der Diffamierung zu unterbinden?
Dass ein solcher Verdacht nicht gerade die Vertrauenswürdigkeit eines Unternehmens stärkt, sollte sich von selbst verstehen. Potenzielle Kunden, aber auch Geschäftspartner und Investoren werden so abgeschreckt – oder umgekehrt: das Unternehmen lasse besonders aktiv löschen.
Verlust der Online-Reputation
Bereits die angezeigte Zahl der gelöschten Beiträge kann für Interessenten abschreckend wirken. Mitbewerber könnten die Information aufgreifen und gegen das Unternehmen verwenden. Handelt es sich um ein Unternehmen mit großer Reichweite, dürften auch die Medien an der Anzahl der gelöschten Beiträge interessiert sein. Negative Berichterstattung oder sogar ein „Shit Storm" auf Social Media sind nicht ausgeschlossen.
Aktuell schlägt Googles Anzeige der gelöschten Bewertungen hohe Wellen. In Online-Foren wie Reddit dokumentieren User, welche Unternehmen besonders viele Rezensionen entfernt haben – und äußern sich abfällig über die „Löschkönige" der Rangliste. Dass viele Bewertungen aus gutem Grund gelöscht wurden, wird dabei gerne übersehen.
Wer ohnehin bereits mit einer Sperre seines Google-Unternehmensprofils oder anderen Reputationsproblemen zu tun hat, sollte hier besonders aufmerksam sein.
Mögliche rechtliche Angriffsflächen
Ob die pauschale Kennzeichnung als „Diffamierung" einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist derzeit umstritten. Verschiedene Argumente sprechen dafür, dass die Bezeichnung das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmens berührt – etwa weil sie eine unzutreffende rechtliche Einordnung enthält und damit den Eindruck erweckt, das Unternehmen sei in besonderer Weise Ziel ehrverletzender Inhalte gewesen.
Hier wird in den kommenden Monaten zu beobachten sein, wie deutsche Gerichte mit dem Thema umgehen – insbesondere im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zu Bewertungsportalen und der Pflichten von marktbeherrschenden Plattformen nach dem Digital Services Act (DSA).
Was kann ich als betroffenes Unternehmen tun?
Die Anzeige nüchtern einordnen
Wichtig ist zunächst: Eine hohe Zahl gelöschter Bewertungen bedeutet nicht, dass Ihr Unternehmen ein Reputationsproblem hat. Im Gegenteil – dies kann sogar darauf hindeuten, dass Sie konsequent gegen rechtswidrige Inhalte vorgehen, um Ihren Ruf zu schützen. Das ist Ihr gutes Recht. Jedoch sollten Sie nachweisen können, dass Sie Bewertungen nicht willkürlich, sondern aus einem triftigen Grund löschen lassen.
Den korrekten Grund für die Löschung dokumentieren
Der nächste Schritt ist mit einigem Aufwand verbunden. Er kann sich jedoch lohnen, wenn Sie die wahren Gründe für Googles Löschung nachvollziehbar machen möchten: Dokumentieren Sie, warum Bewertungen tatsächlich entfernt wurden.
Sobald eine Bewertung abgegeben wurde, erhalten Unternehmen eine E-Mail von Google. Diese E-Mail enthält den Link zur Bewertung. Funktioniert der Link nicht mehr, wurde die Bewertung gelöscht. Eine genaue Anleitung zur Suche finden Sie in unserem Artikel Google löscht Bewertungen – So können Sie sich wehren.
Anschließend sollten Sie den Inhalt aller gelöschten Bewertungen dokumentieren. Wurden z. B. anonyme 1-Stern-Bewertungen ohne Text abgegeben? Dann haben Sie diese wahrscheinlich aufgrund von mangelndem Kundenkontakt löschen lassen – und nicht wegen Diffamierung. Dasselbe gilt für Bewertungen, die sich auf das falsche Unternehmen bezogen.
Aktiv kommunizieren
Sie haben nun einen Überblick darüber, warum welche Bewertung entfernt wurde – und können den korrekten Grund gegenüber Kunden, Interessenten und Geschäftspartnern offenlegen. Dies zeigt, dass Sie nichts zu verbergen haben und auch keine Kritik mit dem Vorwand der Diffamierung unterbinden wollen, sondern lediglich am Schutz Ihrer Online-Reputation interessiert sind.
Erläutern Sie Kunden und Interessenten, falls erforderlich, in welchem Kontext Bewertungen entfernt wurden – beispielsweise im Rahmen eines kurzen Hinweises auf Ihrer Website oder im persönlichen Gespräch.
Bestehende rechtswidrige Bewertungen weiterhin entfernen lassen
Auch wenn die Anzahl der Löschungen jetzt sichtbar ist, ändert dies nichts an Ihrem Recht, sich gegen rechtswidrige Bewertungen zu wehren. Beleidigungen, falsche Tatsachenbehauptungen und Fake-Rezensionen sind unzulässig und müssen entfernt werden. Welche Rezensionen erlaubt sind und welche nicht, erläutern wir ausführlich in diesem Beitrag.
Wann sollte ich rechtlich gegen Googles Anzeige vorgehen?
Falls Sie den Eindruck haben, die neue Anzeige schade Ihrem Ruf oder enthalte eine unzutreffende rechtliche Einordnung, lohnt sich eine juristische Prüfung. Wir verfolgen die Entwicklung eng und beraten Unternehmen bundesweit zu Fragen rund um Google-Bewertungen löschen, Unternehmensprofil-Sperrungen und die Durchsetzung von Löschansprüchen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur „Diffamierung"-Anzeige bei Google
Was bedeutet „Diffamierung" bei Google?
Google summiert unter „Diffamierung" unwahre Tatsachenbehauptungen und sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerungen, die dem geschäftlichen Ansehen schaden können. Das Portal spricht von „Diffamierung nach deutschem Recht", was jedoch juristisch gesehen unpräzise ist. Das deutsche Strafrecht kennt den Begriff der Diffamierung nicht. Relevante Straftatbestände sind dagegen die sog. Ehrdelikte Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 ff. StGB).
Warum zeigt Google gelöschte Bewertungen jetzt öffentlich an?
Google begründet die Anzeige mit mehr Transparenz im Bewertungsprozess. Tatsächlich wurden Löschungen – mit Ausnahme vom Verdacht auf Manipulation – bislang still und ohne öffentliche Kennzeichnung vorgenommen. Mit der neuen Anzeige sind sie nun für jeden Profilbesucher sichtbar. Leser können sofort sehen, welches Unternehmen wie viele Bewertungen gelöscht hat.
Werden Google-Bewertungen immer aufgrund von Diffamierung gelöscht?
Nein. Bewertungen werden aus verschiedensten Gründen gelöscht. Infrage kommen z. B.: Verstoß gegen die Google-Richtlinien, fehlender Kundenkontakt, Spam, Eigenwerbung, Hassrede oder unzulässige Tatsachenbehauptungen. Nicht immer handelt es sich um Diffamierung im alltagssprachlichen Sinn bzw. um ehrverletzende Äußerungen nach §§ 185 ff. StGB. Nur ein Teil davon erfüllt überhaupt den juristischen Begriff der Ehrverletzung.
Kann ich verlangen, dass Google die „Diffamierung"-Anzeige entfernt?
Ein direkter Anspruch auf Entfernung der Anzeige ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Argumente aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Digital Services Act (DSA) sprechen dafür, dass eine pauschale rechtliche Einordnung wie „Diffamierung" angreifbar ist. Eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall ist sinnvoll.
Was kann ich gegen rechtswidrige Google-Bewertungen tun?
Rechtswidrige Bewertungen – z. B. Beleidigungen, Schmähkritik, falsche Tatsachenbehauptungen oder Fake-Rezensionen ohne Kundenkontakt – können und müssen gelöscht werden. Dafür können sich Unternehmen per Formular oder E-Mail direkt an Google wenden. Bewertungsportale reagieren jedoch nicht immer auf die Anfragen von Nicht-Juristen. Wenn Sie eine Fake-Bewertung schnell und zuverlässig entfernen lassen möchten, empfiehlt es sich, einen auf IT- und Medienrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten. Der Weg führt entweder über das Google-Prüfverfahren oder, bei komplexen Fällen, über eine anwaltlich durchgesetzte Beschwerde mit anschließender Abmahnung oder Klage.
Fazit
Mit der neuen Löschanzeige möchte Google mehr Transparenz schaffen und den eigenen Usern zeigen, wie viele Rezensionen aufgrund von Diffamierung entfernt wurden. Leider verkennt der Suchmaschinen-Riese dabei die juristische Realität. Googles Definition des Begriffs „Diffamierung" ist unpräzise und in vielen Fällen schlichtweg falsch. Wer ein betroffenes Unternehmensprofil besucht, wird daher über den wahren Grund der Löschung getäuscht. Dies schadet der Reputation von Unternehmen.
Die neue Google-Anzeige stellt einen Bruch mit der bisherigen Praxis dar. Sie schafft Transparenz – allerdings auf Kosten einer juristisch unpräzisen Begrifflichkeit. Der pauschale Hinweis auf „Diffamierung" wird der Vielfalt der tatsächlichen Löschgründe nicht gerecht und kann Unternehmen ungerechtfertigt in ein schiefes Licht rücken.
Für betroffene Unternehmen gilt: Ruhe bewahren, die Hintergründe verstehen und – falls nötig – aktiv gegen Falscheindrücke vorgehen.
Sie sind betroffen oder haben Fragen? Wir sind für Sie da.
Als Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt auf IT- und Medienrecht beraten wir Sie zu allen Fragen rund um Google-Bewertungen, die neue Diffamierungs-Anzeige und den Schutz Ihrer Online-Reputation. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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