Unser Team: Spezialkanzlei für Bewertungslöschung und Reputationsschutz
Dein-Ruf.de ist die Spezialkanzlei von Rechtsanwalt Imanuel Schulz für Bewertungslöschung und Reputationsschutz. Wir vertreten Unternehmen und Selbstständige bei rechtswidrigen Bewertungen, Problemen mit Bewertungsprofilen und rufschädigenden KI-Aussagen.

Imanuel Schulz
Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber
Spezialist für das Löschen negativer Bewertungen. Ausrichtung der Kanzlei, anwaltliche Strategie, Prüfung und Beanstandung von Bewertungen sowie Prozessführung.
Dokumentierte Gerichtsverfahren gegen Google Ireland Limited

Florian Schultze
Rechtsanwalt
Prozessführung und Prozessstrategie: Klagen, einstweilige Verfügungsverfahren und die Vertretung in mündlichen Verhandlungen.

Magdalena Gwizdz
Rechtsanwältin
Prozessführung, Kostenrecht und Rechtsschutz: Klagen, einstweilige Verfügungsverfahren, Abmahnungen, Vergleichsverhandlungen und Deckungsansprüche.
Dein-Ruf.de ist die Website der Kanzlei von Rechtsanwalt Imanuel Schulz in Berlin. Wir beraten und vertreten Unternehmen und Selbstständige im Bewertungs- und Reputationsrecht. Die Kanzlei ist nicht mit dem unter rufkanzlei.de auftretenden Anbieter identisch.
Imanuel Schulz ist Spezialist für das Löschen negativer Bewertungen. Er konzentriert seine anwaltliche Tätigkeit auf das Äußerungs- und Reputationsrecht in diesen Bereichen. Seine persönliche Prozesserfahrung verbindet sich mit einer klaren Arbeitsteilung im anwaltlichen Team.
Ob eine Bewertung oder ein großer Bewertungsbestand: Jede Bewertung wird individuell anwaltlich geprüft. Die weitere Bearbeitung umfasst je nach Fall die Beanstandung beim Portal, das direkte Vorgehen gegen den Bewerter und die gerichtliche Durchsetzung.
Spezialisierung mit nachvollziehbarer Grundlage
Spezialist und Fachanwalt: Anforderungen und Unterschiede
Wer Ihren Bewertungsfall bearbeitet
Imanuel Schulz — Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber · Spezialist für das Löschen negativer Bewertungen
Imanuel Schulz verantwortet die Ausrichtung der Spezialkanzlei und die anwaltliche Strategie bei Bewertungen, Portalproblemen und rufschädigenden KI-Aussagen. Er hat mehr als 1.300 Gerichtsverfahren im Bewertungsrecht persönlich betreut. Die Verfahrenszahl wird durch den dokumentierten Kanzleiregisterbestand eingeordnet; sie bezeichnet keine Erfolgsquote.
Zu seinen Aufgaben gehören die Prüfung und Beanstandung von Bewertungen, die persönliche Mandantenbetreuung sowie Klagen und einstweilige Verfügungsverfahren. Er entwickelt Prozessstrategien und vertritt Mandanten in mündlichen Verhandlungen.
Als Kanzleiinhaber verantwortet er außerdem das Marketing und die Außendarstellung der Kanzlei. Persönliche fachliche Verantwortung und die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit den weiteren Rechtsanwälten ergänzen sich.
Florian Schultze — Rechtsanwalt · Prozessführung und Prozessstrategie
Florian Schultze ist im Team vor allem als Prozessanwalt tätig. Sein Schwerpunkt liegt auf Klagen, einstweiligen Verfügungsverfahren und der Vertretung in mündlichen Verhandlungen.
Er arbeitet an der Prozessstrategie und an der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandanten bei Bewertungs- und Reputationsstreitigkeiten.
Magdalena Gwizdz — Rechtsanwältin · Prozessführung, Kostenrecht und Rechtsschutz
Magdalena Gwizdz bearbeitet Klagen und einstweilige Verfügungsverfahren, entwickelt Prozessstrategien und übernimmt Abmahnungen. Zu ihren Aufgaben gehören außerdem Vergleichsverhandlungen mit Bewertungsportalen und das Beschwerdemanagement.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Kostenrecht und in der gerichtlichen Kostenerstattung. Gegenüber Rechtsschutzversicherern befasst sie sich mit Deckungszusagen und der Durchsetzung von Deckungsansprüchen, erforderlichenfalls durch eine Deckungsklage.
Spezialist und Fachanwalt: Was ist der Unterschied?
Warum Fachanwalt und Spezialist nicht dasselbe sind
Ein Fachanwaltstitel ist eine förmlich von der Rechtsanwaltskammer verliehene Bezeichnung für ein in der Fachanwaltsordnung bestimmtes Rechtsgebiet. Dafür müssen besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachgewiesen werden. Der Titel ist ein Qualifikationsnachweis – aber kein automatischer Nachweis einer ausschließlichen Tätigkeit in jeder einzelnen Teilfrage dieses Gebiets.
Eine eigenständige Fachanwaltsbezeichnung für Bewertungsrecht, Reputationsrecht oder das Löschen negativer Bewertungen sieht die aktuelle Fachanwaltsordnung nicht vor. Die vorhandene Fachanwaltschaft für Urheber- und Medienrecht umfasst dagegen mehrere Bereiche, darunter Urheber-, Verlags- und Rundfunkrecht sowie die öffentliche Wort- und Bildberichterstattung.
Die Bezeichnung „Spezialist“ benennt eine besondere Expertise im konkret bezeichneten Bereich. Sie ist kein amtlich verliehener Fachanwaltstitel. § 7 BORA verlangt nachweisbare Kenntnisse und bei qualifizierenden Zusätzen entsprechende theoretische Kenntnisse sowie eine Tätigkeit in erheblichem Umfang.
Bundesverfassungsgericht: Fachanwälte sind nicht automatisch Spezialisten
Das Bundesverfassungsgericht hat formuliert: „Fachanwälte sind aber nicht notwendig Spezialisten.“ Es hob hervor, dass eine Fachanwaltschaft ein weites Tätigkeitsfeld betreffen kann, während die Bezeichnung als Spezialist eine bevorzugte oder sogar ausschließliche Befassung mit einem Teilbereich ausdrückt. Maßgeblich bleibt, dass diese Spezialisierung tatsächlich besteht.
BGH: Wann ein Spezialist mehr können muss als ein Fachanwalt
Der Bundesgerichtshof hat einen besonders wichtigen Fall entschieden: Ein Rechtsanwalt führte bereits den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ und bezeichnete sich zusätzlich als „Spezialist für Erbrecht“. In dieser Kombination durfte die zweite Bezeichnung nicht nur denselben Kenntnisstand wiederholen.
Nach dem BGH vermittelt die zusätzliche Spezialistenbezeichnung dann den Anspruch, dass die Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigen. Diese zusätzliche Expertise muss das beworbene Gebiet abdecken. Besteht sie nur in einem Teilgebiet, muss die Bezeichnung darauf begrenzt werden.
Der Maßstab zeigt: Eine Spezialistenbezeichnung kann einen weitergehenden Kompetenzanspruch enthalten. Er begründet aber keine pauschale Rangordnung, nach der jeder Spezialist jedem Fachanwalt überlegen wäre. Entscheidend sind das konkrete Fachgebiet, die tatsächlich vorhandene Expertise und die gesamte Werbeaussage.
Die ergänzende BGH-Entscheidung von 2014
Für eine Spezialistenwerbung auf einem Gebiet, das mit einer Fachanwaltschaft übereinstimmt, stellte der BGH 2014 auf die entsprechenden Fachanwaltsanforderungen ab. Der werbende Rechtsanwalt muss seine Selbsteinschätzung darlegen und beweisen können. Ob für nicht deckungsgleiche Gebiete höhere Anforderungen gelten, ließ der BGH in dieser Entscheidung offen.
Deshalb lässt sich weder ein automatisches Recht jedes Fachanwalts auf jede zusätzliche Spezialistenbezeichnung noch eine feste Fallzahl für einen „Spezialisten für Bewertungslöschung“ aus diesen Entscheidungen ableiten.
Warum die enge Spezialisierung bei Bewertungen helfen kann
Für eine konkrete Bewertungsangelegenheit kann ein eng spezialisierter Anwalt die passendere Wahl sein, wenn gerade das betroffene Problem zu seiner vertieft bearbeiteten Praxis gehört. Ausschlaggebend ist nicht das Etikett allein, sondern wie gut der Anwalt Bewertung, Portalabläufe, Beweislage und gerichtliche Durchsetzung zusammen beurteilen kann.
Bei Dein-Ruf.de betrifft diese Konzentration insbesondere die rechtliche Prüfung negativer Bewertungen, den bestrittenen Kunden- oder Behandlungskontakt, die Nachweise von Bewertenden, die Wiederveröffentlichung gelöschter Bewertungen sowie eigene Warnhinweise, Löschzähler und Sperrungen von Bewertungsprofilen. Hinzu kommen Ansprüche gegen bekannte Bewerter und die Bearbeitung rufschädigender KI-Aussagen.
Unsere Prozesserfahrung beginnt vor dem Prozess: Erkenntnisse aus gerichtlichen Auseinandersetzungen berücksichtigen wir bereits bei der Prüfung und Formulierung einer Beanstandung. Ob eine außergerichtliche Lösung, eine Abmahnung oder ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, entscheiden wir am konkreten Fall.
Prozesserfahrung: Zahlen erläutern, Fälle nachweisen
Das Kanzleiregister umfasst nach der dokumentierten Auswertung mit Stand 8. September 2026 insgesamt 1.308 einzelne Gerichtsverfahren im Bewertungsrecht. Dafür verwenden wir die Kurzangabe „1.300+“. Die gerichtliche Tätigkeit ist seit 2019 dokumentiert; die Spezialisierung auf Reputationsschutz reicht nach den Kanzleiangaben bis 2018 zurück.
Mehrere Bewertungen in einem gerichtlichen Verfahren werden nicht als mehrere Gerichtsverfahren gezählt. Auch Kostenfestsetzungs- und Zahlungsunterlagen erhöhen die Zahl nicht. Die Statistik beschreibt den Umfang der Tätigkeit, nicht die Zahl gewonnener Verfahren.
Die persönliche Betreuung von mehr als 1.300 Verfahren durch Imanuel Schulz und die Aufgabenverteilung im Team gehören zusammen: Die Bearbeitung von Schriftsätzen, Verhandlungen und Kostenfragen ist arbeitsteilig organisiert. Ein Kanzleiregister ist keine Aussage, dass jede einzelne Tätigkeit allein von einer Person ausgeführt wurde.
Zahlen und Nachweise zu unseren Gerichtsverfahren
Zusätzlicher Nachweis zur Zahl der Google-Eilverfahren
Der Taylor-Wessing-Nachweis ist Parteivortrag der Google-Prozessbevollmächtigten, keine gerichtliche Feststellung oder Bestätigung einer Erfolgsquote. Die Beispiele auf der Gerichtsseite belegen nur ihren jeweiligen Verfahrensausgang.
Persönliche Prüfung – technische Unterstützung
Unsere eigene Legal-Tech-Infrastruktur unterstützt die Organisation und den Informationsfluss. Die rechtliche Prüfung und die Prozessstrategie bleiben anwaltliche Aufgaben. So verbinden wir die Bearbeitung größerer Bewertungsbestände mit der individuellen Prüfung jeder einzelnen Bewertung.
Was die Rechtsanwaltskammer Berlin geprüft hat
Am 8. November 2023 legte Imanuel Schulz der Rechtsanwaltskammer Berlin die damalige Werbung seiner Kanzlei zur berufsrechtlichen Beurteilung vor. Darin hieß es unter anderem, die genannten Rechtsanwälte seien „spezialisiert auf das Löschen von negativen Bewertungen“. Zur Begründung schilderte er die seit 2018 bestehende Konzentration auf Reputationsschutz und Persönlichkeitsrecht sowie den damaligen Umfang der Bewertungsmandate und Prozesse.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin antwortete am 17. November 2023:
„Nach Prüfung der von Ihnen eingereichten Unterlagen ist die Werbung berufsrechtlich nicht zu beanstanden.“
Das Schreiben belegt die berufsrechtliche Nichtbeanstandung der konkret vorgelegten Spezialisierungswerbung. Es ist keine Verleihung eines Fachanwaltstitels und keine Zertifizierung der heutigen Bezeichnung „Spezialist“. Die damalige Werbung lautete „spezialisiert auf“ beziehungsweise „spezialisierte Anwälte“. Die heutige Darstellung erläutert zusätzlich die aktuelle Tätigkeit und die inzwischen dokumentierte Prozesserfahrung.
Die Rechtsprechung zum Spezialistenbegriff, die konkrete RAK-Stellungnahme und unsere eigene Berufspraxis sind unterschiedliche Nachweise. Wir stellen sie deshalb mit ihrem jeweiligen Inhalt und Datum dar.
Schreiben der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 17.11.2023 ansehen (PDF)
Anschrift, Geschäftszeichen und interne Bearbeitungsvermerke sind geschwärzt.
Beratung zu Ihrem Bewertungs- oder Reputationsproblem: Sie möchten eine negative Bewertung prüfen lassen, gegen eine rufschädigende KI-Aussage vorgehen oder ein Problem mit Ihrem Bewertungsprofil klären? Wir beraten Sie kostenlos und besprechen, welcher anwaltliche Weg zu Ihrem Fall passt. Jetzt kostenlos beraten lassen