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Imanuel Schulz
Rechtsanwalt für Reputationsmanagement
Unternehmen sollten daher von Zeit zu Zeit die eigenen Bewertungen im Internet kontrollieren. Es kann immer mal passieren, dass ein Kunde nicht vollends zufriedengestellt wurde. Die meisten Verbraucher machen ihren Frust, ihre Enttäuschung oder Unzufriedenheit im Internet Luft. Auf Amazon, Google Maps, eBay, Jameda und anderen Bewertungsportalen können Sie Ihre Bewertungen einsehen. Finden Sie negative Bewertungen vor, so sind diese genau zu durchleuchten. Während schlechte Kritiken durchaus erlaubt sind, gibt es hingegen auch Bewertungsformen, die verboten sind und somit gelöscht werden können. Dazu zählen
und ähnliche Einträge. In diesen Fällen können wir Ihnen gerne weiterhelfen und die Bewertung entfernen lassen. Dazu wenden wir uns an den Portalbetreiber und liefern einschlägige Argumente, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.
Verbraucher haben das Recht, Ihre Meinung auf Bewertungsportalen zu äußern. Diese Meinungsäußerung muss jedoch immer sachlich und objektiv erfolgen. Unzulässige Bewertungen wie Schmähkritiken, unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und ähnliches können Sie hingegen beanstanden. So muss der Rezensent, eine Tatsachenbehauptung, die ein Unternehmen betreffen, auch gegenüber dem Portalbetreiber beweisen können. Folglich ist eine Tatsachenbehauptung immer richtig oder unwahr. Stellt sich heraus, dass der Bewertungsschreiber seine Behauptung nicht durch Beweise untermauern kann, so muss der Portalbetreiber die Kritik löschen.
Gleiches gilt im Übrigen auch für Schmähkritiken. Zwar darf jeder Mensch seine Meinungsäußerung frei kundtun, allerdings sind Meinungen manchmal verboten. Das trifft immer dann zu, wenn die Meinung eine Person scharf angreift oder polemisch – also, unsachlich – vorgetragen wird. Häufig finden sich in Schmähkritiken vor allem Beleidigungen an. Diese Bewertungsform ist alles andere als sachlich und lässt sich direkt entfernen.
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