Was kann ich gegen eine negative Arztbewertung tun? Tipps vom Anwalt
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Mittlerweile müssen sich auch Arztpraxen mit negativen Bewertungen im Internet auseinandersetzen. Diese fallen nicht immer fair und wahrheitsgemäß aus. Oft werden falsche Tatsachen behauptet; Patienten greifen die Reputation von Ärzten an oder werden gar ausfallend. Andere Nutzer wiederum sehen diese Kommentare in den Suchanfragen – und fühlen sich so abgeschreckt.
Die gute Nachricht: Solche Rezensionen müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie gegen ungerechtfertigte Arztbewertungen vorgehen können.

Sind Arztbewertungen erlaubt?
Egal, welches Fachgebiet – für Ärzte gilt dasselbe wie für andere Unternehmen und Dienstleister: Sie müssen sich im Internet bewerten lassen. Eine Möglichkeit, Rezensionen zu verbieten, gibt es nicht. Dies deckt sich mit gängiger Rechtsprechung, da Online-Bewertungen durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt sind – selbst, wenn sie anonym abgegeben werden.
Doch eine Frage bleibt: Was ist, wenn Sie ihre Praxis nicht selbst in Bewertungsportalen eingetragen haben? Auch dann gilt der Zwang, sich bewerten zu lassen. Plattformen können sog. Zwangsprofile erstellen, indem sie auf öffentlich zugängliche Daten (etwa aus Branchenbüchern) zugreifen.
Dass dieses Vorgehen rechtens ist, bestätigte ein Urteil des BGH vom 23.09.2014. Ein Facharzt klagte gegen das Bewertungsportal Jameda und forderte die Löschung seiner Daten. Der Bundesgerichtshof wiederum gab der Klage nicht statt.
Als Arzt haben Sie keinen Anspruch auf Löschung ihres Profils. Sie können dieses lediglich beanspruchen: also gegenüber der Plattform nachweisen, dass Sie der Inhaber der Praxis sind. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, das Profil zu verwalten und auf Rezensionen zu reagieren. Die genauen Regelungen unterscheiden sich von Portal zu Portal.
Welche Arztbewertungen sind verboten?
Auch wenn sich Mediziner bewerten lassen müssen – nicht jeder Kommentar im Internet ist erlaubt. Falls eine Bewertung gegen die Richtlinien des Bewertungsportals und/oder geltendes Recht verstößt, muss sie entfernt werden.
1. Richtlinien der Bewertungsportale
Neben Google existieren mittlerweile eine ganze Reihe von Arztbewertungsportalen – allen voran Jameda, Sanego und Docinsider. Diese besitzen ihre eigenen Regeln, was Bewertungen angeht. Trotzdem gibt es Gemeinsamkeiten. In folgenden Fällen sind Rezensionen verboten:
Kein Patientenkontakt
Nur Patienten, die Kontakt zu einem Arzt hatten, dürfen diesen Arzt bewerten. Wie weit der Kontakt jedoch gehen muss, ist unterschiedlich. So setzen die Portale Sanego und Docinsider eine tatsächliche Behandlung bzw. einen Behandlungskontakt voraus. Jameda wiederum fasst den Begriff weiter. Als Beispiele werden Telefonate und die Buchung von Terminen genannt. Auch eine Videosprechstunde dürfte theoretisch infrage kommen. Eine Behandlung ist nicht unbedingt nötig.
Zu großer zeitlicher Abstand
Der zeitliche Abstand zwischen Patientenkontakt/Behandlung und Bewertung spielt eine wichtige Rolle. Auf Jameda dürfen sich Rezensenten z. B. maximal 4 Jahre Zeit lassen. 3 Jahre sind es auf Sanego. Docinsider nennt keine genaue Zeitspanne – weist aber darauf hin, dass Bewertungen „in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Behandlungstermin stehen“ sollten (Quelle: Docinsider).
Mehrfache Bewertungen
Auch die Frage, wie oft Patienten ihren Arzt bewerten dürfen, wird von Bewertungsportalen unterschiedlich beantwortet. Besonders streng präsentiert sich Jameda. Das Portal erlaubt nur eine Bewertung pro Arzt. Sanego gibt keine maximale Anzahl der Bewertungen vor. Dort heißt es lediglich: „Um Missbrauch zu verhindern, kann ein Arzt nicht in kurzen Zeitabständen von demselben Nutzer mehrfach bewertet werden“ (Quelle: Sanego). Wie lange diese Zeitabstände sind, konkretisiert das Portal hingegen nicht.
2. Verstöße gegen geltendes Recht
Natürlich spielen nicht nur die Regeln der Bewertungsplattform eine Rolle. Noch wichtiger ist, dass sich Rezensenten an geltendes Recht halten. Verboten sind u. a.
Beleidigung und Schmähkritik
Andere Menschen Online zu beleidigen, verstößt gegen §185 StGB. Darunter fallen z. B. Schimpfwörter wie „Idiot“, „Stümper“ oder „Quacksalber“.
Doch nicht immer ist die Abgrenzung zur berechtigten Kritik so einfach. Ein Beispiel dafür ist Schmähkritik. Hier tritt die Auseinandersetzung mit einer Sache (z. B. der Behandlung durch den Arzt oder die Ärztin) gänzlich in den Hintergrund. Die Kritik zielt lediglich darauf ab, Menschen zu diffamieren und in ihrer Ehre zu verletzen.
Allerdings legt der Gesetzgeber den Begriff der Schmähkritik eng aus.
Dazu drei Beispiele aus der Praxis: Die Behauptung, ein Arzt sei kein richtiger Arzt ist zwar potenziell ehrschädigend. Sie bezieht sich jedoch auf die Fähigkeiten des Betroffenen – nicht auf seine Person. Das LG Köln sah hierin keine Schmähkritik (LG Köln, Urteil vom 18.07.2012 - 28 O 89/12).
Auch folgende Äußerungen überschritten laut deutschen Gerichten die Grenze zur Schmähkritik nicht:
„Eine solche Behandlung schadet und gefährdet nicht nur den einzelnen, das Vertrauen in den Berufsstand der gesamten Ärzteschaft wird untergraben.“ (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.06.2015 - 16 W 29/15)
„Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem “Arzt” fernhalten.“ (OLG Düsseldorf, Az.: I-16 U 2/15)
Generell zeigt sich, dass Ärzte Online auch harsche, polemische Kritik hinnehmen müssen, solange sich diese Kritik auf ihre Berufsausübung bezieht.
Behauptung falscher Tatsachen
Im Vergleich zu reinen Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich. Das heißt: Wer Tatsachen behauptet, die dem Ruf eines anderen schaden, muss diese Tatsachen beweisen können – im Streitfall vor Gericht. Ist das nicht möglich, kommen zwei Straftatbestände infrage:
Üble Nachrede (§186 StGB) liegt vor, wenn die Behauptung nicht bewiesen ist oder nicht bewiesen werden kann. Evtl. behauptet ein Rezensent, seine Ärztin würde Patienten falsch behandeln oder keine Zulassung für ihr Fachgebiet besitzen. Solche Behauptungen basieren oft auf Hörensagen.
Noch schwerer wiegt der Straftatbestand der Verleumdung (§187 StGB). Hier ist dem Verfasser die Unwahrheit seiner Behauptung bewusst. Beispiele wären Aussagen wie „der Zahnarzt hat mir fälschlicherweise Medikament XY verschrieben“ oder „ich musste drei Stunden auf meinen Termin warten“. Es werden bewusst Falschaussagen gemacht, um den Ruf eines anderen zu schädigen.
Sollten Ärzte auf Online-Bewertungen reagieren?
Die meisten Bewertungsportale besitzen eine Kommentar-Funktion. Das heißt, Ärzte können auf die Bewertungen von Patienten antworten. Was zunächst positiv klingen mag, birgt jedoch Risiken.
Nicht nur liegt die Versuchung nahe, sich auf Diskussionen mit uneinsichtigen Patienten einzulassen; diese führen selten zum Erfolg. Mediziner müssen auch unbedingt die Schweigepflicht beachten.
Nehmen wir z. B. an, ein Patient nimmt in seiner Rezension Bezug auf die Behandlung. Reagieren Sie nun als Arzt darauf, könnten Sie (wenn auch indirekt) die Behandlung bestätigen und damit gegen die Schweigepflicht verstoßen. Dafür ist nicht einmal das Nennen von Namen nötig. Es genügt, öffentlich Informationen zu geben, die auf die Identität des Patienten schließen lassen.
Wir empfehlen Medizinern daher: Antworten Sie nicht auf Arztbewertungen!
Wie kann ich eine Arztbewertung löschen lassen?
Missbrauch und Fake-Reviews lassen sich Online nie ganz ausschließen. Das wissen auch Portale für Arztbewertungen. Sie löschen Kommentare, die gegen die Richtlinien und/oder geltendes Recht verstoßen, oft automatisch oder auf Anfrage.
Außerdem können Portale Nachweise von ihren Rezensenten verlangen – z. B. den Nachweis, dass tatsächlich eine Behandlung erfolgte.
Schwieriger wird es bei strittigen Tatsachenbehauptungen. Bewertungsplattformen berufen sich gerne auf ihre Neutralität. Sie wollen nicht entscheiden, welche Partei recht hat. Dazu kommt: Prüfverfahren sind oft langwierig. Unter Umständen bleibt die rufschädigende Bewertung für Wochen Online und schadet Ihrem Ruf.
Aus diesen Gründen empfiehlt sich eine bessere Lösung: Nehmen Sie Hilfe von Experten in Anspruch.
Als Rechtsanwaltskanzlei mit Fokus auf IT- und Medienrecht unterstützen wir Sie. Wir wissen genau, welche Arztbewertungen verboten sind, und können dagegen vorgehen. Ihr Vorteil: Das ist auch bei anonymen Rezensionen möglich. In diesem Fall wenden wir uns direkt an das Bewertungsportal, um ihren Anspruch auf Löschung durchzusetzen. Ob es sich dabei um Google, Sanego, DocInsider oder eine andere Plattform handelt, spielt keine Rolle.
Sie möchten den Ruf Ihrer Arztpraxis schützen? Dann kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Erstberatung. Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung.
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