Google Rezension anonym schreiben – ist das erlaubt?
Lesedauer: 15 Minuten


Negative Bewertungen sind für jedes Unternehmen ein Ärgernis. Sie schaden nicht nur dem Ranking und schrecken potenzielle Kunden ab. Oft ist auch unklar, wer hinter der Bewertung steckt. Google verlangt von Rezensenten nur minimale Personendaten. Wer dort Bewertungen postet, kann dies also weitgehend anonym tun.
Trotzdem gilt: Die Anonymität im Internet hat Grenzen – und zwar dort, wo Rezensenten gegen geltendes Recht verstoßen. In bestimmten Fällen muss Google den Urheber einer Bewertung offenlegen und diese löschen. Ist das nicht möglich – etwa, weil der Rezensent seine Identität verschleiert? Auch dann kann eine Bewertung entfernt werden. Wie das funktioniert, zeigen wir Ihnen in diesem Leitfaden.

Google Bewertung anonym schreiben – das Wichtigste zusammengefasst
Online-Bewertungen dürfen anonym verfasst werden. Dies deckt sich mit deutscher Rechtsprechung.
Google verlangt zwar eine Anmeldung, um Bewertungen zu schreiben – gibt Nutzerdaten im Normalfall jedoch nicht weiter. Dazu kommt: Rezensenten können unter einem Pseudonym posten, da Google keine Identitätsprüfung vornimmt.
Nur wenn Google per Gerichtsbeschluss dazu aufgefordert wird, muss das Portal die persönlichen Daten eines Rezensenten weitergeben. Das ist z. B. bei strafrechtlich relevanten Äußerungen (Beleidigung, Bedrohung, Erpressung etc.) der Fall.
Nicht immer lässt sich ermitteln, wer hinter einer Bewertung steckt. Doch auch anonyme Bewertungen können gelöscht werden. Google ist verpflichtet, diese zu prüfen. Verstoßen Bewertungen gegen geltendes Recht, muss Google sie entfernen.
Ein Rechtsanwalt mit Fokus auf IT- und Medienrecht hilft Ihnen dabei, diesen Anspruch schnell und zuverlässig durchzusetzen.
Sind anonyme Google-Bewertungen erlaubt?
Bei der Frage, ob anonyme Bewertungen erlaubt sind, spielen zwei Faktoren eine Rolle: zum einen die Google Maps-Richtlinien und zum anderen geltende Gesetze in Deutschland.
Sind anonyme Bewertungen auf Google Maps erlaubt?
Alle Bewertungen auf Google Maps (oder in einer anderen Google-App) sind öffentlich sichtbar. Angezeigt werden nicht nur Sterne-Bewertung und Text, sondern auch der Profilname. Das sind standardmäßig Vor- und Nachname, die bei der Erstellung des Kontos angegeben wurden. Ohne Google Konto wiederum sind keine Bewertungen möglich.
Dies heißt: Wenn Nutzer nichts an den Einstellungen verändern, wird ihr Klarname zusammen mit der Bewertung angezeigt. Völlige Anonymität bietet Google also nicht.
Allerdings gibt es Möglichkeiten, den eigenen Namen zu anonymisieren. Nutzer müssen dafür lediglich zu den Google Konto-Einstellungen wechseln und den Reiter „persönliche Daten“ öffnen. Unter „Allgemeine Informationen“ finden sich die Namenseinstellungen.
Auf der nächsten Seite kann ein sog. Alias vergeben werden. Dieser Spitzname ist dann anstelle des echten Namens in allen Google-Diensten sichtbar. Ebenso ist es möglich, seinen Vor- und Nachnamen im Google-Konto zu ändern.
Doch dürfen sich Nutzer einen selbst ausgedachten Namen geben und unter diesem posten?
Die Antwort: Ja. Google prüft nicht nach, ob Vor- und Nachname tatsächlich existieren und mit anderen Daten (z. B. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) übereinstimmen. Die Verwendung eines Pseudonyms ist gängige Praxis und verstößt nicht gegen Googles Nutzungsbedingungen.
Sonderfall: Posten unter falscher Identität
Eine Ausnahme liegt lediglich vor, wenn Nutzer absichtlich getäuscht werden. Konkret gemeint ist damit das Posten unter falscher Identität, in den Google Maps-Richtlinien auch „Identitätsdiebstahl“ genannt.
Google schreibt dazu: „Google Maps darf nicht dazu verwendet werden, die Identität einer anderen Person, Gruppe oder Organisation zu stehlen.“ Beiträge, „in denen sich ein Nutzer als eine andere Person, Gruppe oder Organisation ausgibt“, sind verboten – allerdings nur, wenn andere Nutzer dadurch in die Irre geführt werden.
Ob dies der Fall ist, muss von Google im Einzelfall entschieden werden. Ein frei erfundener Profilname dürfte unproblematisch sein. Wer sich jedoch als eine bekannte Person ausgibt und unter deren Namen postet – etwa, um seiner Bewertung mehr Autorität oder Glaubwürdigkeit zu verleihen – verstößt gegen Googles Nutzungsbedingungen. Solche Bewertungen können entfernt werden.
Datenschutz: Darf ich anonyme Verfasser beim Namen nennen?
Auf Google Maps können Unternehmen nicht nur Bewertungen erhalten, sondern diese Bewertungen auch kommentieren. Dabei müssen Sie sich an Googles Datenschutz-Richtlinien halten. Konkret heißt es dort: „Es ist untersagt, personenbezogene Daten ohne Einwilligung weiterzugeben oder zu veröffentlichen.“
Ein Beispiel: Nehmen wir an, Kunde A hat Unternehmen B negativ bewertet und dabei ein Pseudonym verwendet. Das Unternehmen reagiert auf die Bewertung und nennt den Verfasser in der Antwort bei seinem echten Namen. Hat der Verfasser dem nicht zugestimmt, liegt ein Verstoß gegen die die Google-Richtlinien vor. Dem Unternehmen drohen Konsequenzen, die bis zur Sperre des Kontos führen können.
Ärzte aufgepasst – verstoßen Sie nicht gegen die Schweigepflicht!
Berufsgruppen wie Ärzte, Therapeuten, Psychologen oder Apotheker sind an die Schweigepflicht gebunden. Das heißt, sie müssen bei der Antwort auf anonym verfasste Kommentare besondere Vorsicht walten lassen.
Angenommen, Patient A hinterlässt auf Google eine negative Bewertung für Arzt B und verwendet dafür ein Pseudonym. Arzt B kann die Bewertung einer bestimmten Person zuordnen – etwa aufgrund des Inhalts. Nennt er den Patienten nun namentlich, verstößt er gegen die Schweigepflicht. Dabei müssen nicht zwingend Details genannt werden. Bereits die bloße Reaktion auf eine Bewertung kann strafbar sein, wenn dadurch die Behandlung des Patienten öffentlich bestätigt wird.
Löscht Google anonyme Rezensionen automatisch?
In den letzten Jahren konnten wir einen Trend beobachten: Google löscht zahlreiche Bewertungen, ohne dass diese vorher beanstandet wurden. Teilweise werden Bewertungen auch gar nicht zur Veröffentlichung zugelassen.
Hauptgrund ist der Einsatz von KI. Googles künstliche Intelligenz prüft alle Beiträge automatisch, um sicherzustellen, dass diese den Google-Richtlinien entsprechen. Allein im Jahr 2024 wurden so 240 Millionen Fake-Reviews entfernt.
Ob eine Bewertung vom Google-Algorithmus „geflaggt“ wird, hängt von vielen Faktoren ab: etwa der Länge des Texts, der äußeren Form oder der Historie des Nutzers. Auch der Nutzername spielt eine Rolle. Bewertungen, die unter einem generischen Namen (Z. B. „Nutzer1234“ oder „Max Mustermann“) gepostet werden, sind grundsätzlich verdächtig. Die KI könnte davon ausgehen, dass es sich um einen Fake-User handelt, und die Bewertung automatisch löschen.
Wie können Google-Rezensionen 100 % anonym verfasst werden?
Wie schon erwähnt, setzt Google Grenzen, was die Anonymität betrifft. Um Bewertungen zu schreiben, ist ein Google-Konto nötig – und damit zumindest die Angabe einer Telefonnummer. Die Plattform möchte so Missbrauch verhindern und sicherstellen, dass Bewertungen die Erfahrungen echter Menschen widerspiegeln.
Es gibt theoretisch eine Lösung, um hundertprozentige Anonymität zu ermöglichen. Dazu sollten Sie wissen: Google zeigt nicht nur interne Bewertungen an, sondern auch Bewertungen, die auf externen Websites abgegeben wurden. Erlauben diese Websites völlig anonyme Bewertungen, werden Sie auf Google ebenfalls anonym angezeigt.
Aktuell ist uns jedoch keine Plattform bekannt, die dieses Kriterium erfüllt. Der Grund: Auch andere Bewertungs-Portale legen Wert auf Authentizität – besonders in Zeiten von gefälschten Bewertungen. Die Angabe persönlicher Daten ist daher fast immer notwendig.
Sind anonyme Google Bewertungen rechtskonform?
Online-Bewertungen auf Google und Co. gelten als Ausdruck der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Solange sie die Erfahrung bzw. subjektive Meinung des Verfassers widerspiegeln, beweisbare Tatsachen enthalten und nicht gegen geltendes Recht verstoßen, sind sie erlaubt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewertung unter echtem Namen oder anonym verfasst wurde.
Wann sind anonyme Bewertungen verboten?
Rezensenten dürfen Unternehmen auf Google anonym bewerten. Doch dies bedeutet nicht, dass alle anonymen Bewertungen erlaubt sind.
Zum einen müssen sich Rezensenten an die Google-Richtlinien halten. Diese verbieten bestimmte Inhalte wie
jugendgefährdende Beiträge
Spam und Werbung
Falschinformationen, um andere Nutzer zu täuschen
Beleidigung und Diskriminierung
nicht themenbezogene Bewertungen (z. B. für das falsche Unternehmen)
Bei Zuwiderhandeln gegen Googles Richtlinien drohen Konsequenzen, die bis zu einer Sperre des Kontos führen können.
Noch wichtiger sind geltende Gesetze in Deutschland. Verstößt eine Bewertung gegen das Strafrecht, muss sie entfernt werden. Das trifft z. B. in folgenden Fällen zu:

Beleidigung und Schmähkritik
Andere Personen zu beleidigen, stellt auch Online eine Straftat dar (§ 185 StGB). Neben Ausdrücken wie „Idiot“, „Spinner“ oder „Betrüger“ fällt darunter sog. Schmähkritik. Diese Kritik beinhaltet keine Auseinandersetzung mit einer Sache (z. B. den Dienstleistungen eines Unternehmens), sondern hat lediglich das Ziel, eine Person in ihrer Ehre zu verletzen.
Gerichtsurteile zeigen: Nicht immer fällt die Abgrenzung zur erlaubten Kritik leicht. Selbst harsch formulierte, polemische Aussagen können je nach Kontext erlaubt sein. Auch Kriterien wie der Adressatenkreis, das Medium der Aussage und der Status des Opfers (Privatperson oder Person des öffentlichen Lebens) spielen eine Rolle.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier: Was ist Schmähkritik – und welche Äußerungen fallen darunter?
Falsche Tatsachenbehauptungen
Nach deutschem Recht müssen Behauptungen, die die Ehre von Personen oder Unternehmen angreifen, beweisbar sein. Verantwortlich für diesen Beweis ist der Urheber der Behauptung. Kann er sie nicht belegen, macht er sich der üblen Nachrede (§ 186 StGB) schuldig.
Beispiel: Kunde A behauptet, Restaurant B würde die Hygiene-Vorschriften verletzen. Er hat dafür jedoch keine Beweise, sondern verbreitet die Aussage nur aufgrund von Hörensagen.
Noch schwerer wiegt der Straftatbestand der Verleumdung (§187 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede weiß der Verfasser selbst, dass seine Aussage unwahr ist.
Beispiel: Kunde B behauptet, Unternehmen C habe ihm trotz Zahlung keine Leistung erbracht. Diese Behauptung entspricht jedoch nicht der Wahrheit. Der Kunde verbreitet ganz bewusst eine falsche Tatsache.
Bedrohung
Anderen Personen in einer Google-Bewertung Straftaten anzudrohen – etwa körperliche Gewalt oder Schaden an deren Eigentum – verstößt gegen § 241 StGB. Dasselbe gilt, wenn sich die Drohung gegen eine dem Opfer nahestehende Person richtet.
Erpressung und Nötigung
Eng verwandt mit dem Straftatbestand der Bedrohung ist die Nötigung (§ 240 StGB). Auch hier wird Personen ein Übel angedroht – allerdings zum Zweck, eine bestimmte Handlung zu erzwingen. Versucht der Täter, sich dadurch finanziell zu bereichern, spricht man von Erpressung (§ 253 StGB).
Ein Beispiel wären Beiträge wie „Überweisen Sie mir 1.000 Euro, sonst bleibt meine negative Bewertung Online.“ Auch der Versuch der Erpressung ist strafbar – z. B., wenn der Täter von einem Unternehmen Geld verlangt und damit droht, andernfalls eine negative Bewertung zu hinterlassen.
Mehr über Bewertungserpressung und wie Sie sich dagegen wehren können, erfahren Sie hier: https://www.dein-ruf.de/bewertungserpressung/
Wie lässt sich der Verfasser einer anonymen Google Rezension ermitteln?
Bei dieser Frage spielen zwei Aspekte eine Rolle:
1) Ist es technisch möglich, anonyme Rezensenten zu ermitteln?
2) In welchen Fällen ist dies nach deutschem Recht erlaubt?
Technische Aspekte – wie kann Google anonyme Rezensenten ermitteln?
Google-Rezensionen können ohne Klarnamen geschrieben werden. Trotzdem erfasst Google eine Reihe von Daten, die die Anonymität einschränken:
Benutzername
Google weiß, unter welchem Namen eine Bewertung verfasst wurde, und zeigt diesen Profilnamen auch an – zusammen mit dem Profilbild. Doch wie bereits erwähnt, kann es sich um ein Pseudonym handeln, das keinen Rückschluss auf den Besitzer des Google-Kontos zulässt.
Geräte-Informationen
Google speichert Informationen über das Gerät, mit dem die Bewertung gepostet wurde. Dazu gehören Typ (z. B. Smartphone oder PC), Betriebssystem und Browser-Version. Informationen zum konkreten Gerät (z. B. Seriennummer) werden dagegen nicht erhoben.
Nutzungsdaten
Google erfasst die Aktivität seiner Nutzer – z. B., wie oft und wann diese Bewertungen abgeben, welche Geräte sie verwenden oder wo sie sich aufhalten (Standort-Verfolgung). Auch diese Daten sind im Regelfall privat.
IP-Adresse
Internet Protokoll (IP)-Adressen sind mit physischen Adressen vergleichbar. Das heißt, sie verraten ungefähr, an welchem Ort eine Bewertung verfasst wurde. Für sich allein genommen lassen IPs noch keinen Rückschluss auf den Verfasser zu. Schließlich kommt es oft vor, dass mehrere Nutzer gleichzeitig dieselbe Adresse nutzen (z. B. in einer Wohngemeinschaft oder im Firmen-WLAN eines Unternehmens). Sie können den Kreis potenzieller Personen jedoch eingrenzen.

Wann muss Google die Daten von Bewertern weitergeben?
Vorneweg: Die Anonymität im Internet ist ein Recht, das der Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen einschränkt. Google muss die persönlichen Daten seiner Nutzer schützen, um nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verstoßen.
Anders sieht es aus, wenn Feedback gegen geltendes Recht verstößt. Nach dem Telemediengesetz (§ 21 TTDSG) und der Strafprozessordnung (§ 100g StPO) können Portale wie Google dazu verpflichtet werden, Nutzerdaten weiterzugeben.
Dazu genügt es jedoch nicht, die Bewertung an Google zu melden und dort zu beanstanden. Stattdessen ist ein offizieller Gerichtsbeschluss nötig. Dieser kann sowohl auf zivil- als auch strafrechtlichem Weg erwirkt werden. Möglich wäre z. B. eine Anzeige gegen Unbekannt.
Bedenken Sie jedoch: Hundertprozentige Sicherheit garantiert dieses Vorgehen nicht – wie wir im Folgenden zeigen werden.
Lassen sich anonyme Verfasser mit der IP-Adresse ermitteln?
Wer den Verfasser einer Bewertung per Internet-Adresse ermitteln möchte, sollte bedenken: Google speichert diese Adressen nicht unbegrenzt lange. Vollständige IP-Adressen werden meist nur einige Monate gespeichert. Danach folgt meist eine Anonymisierung, sodass sie keinem Konto mehr zugeordnet werden können.
Der Zeitrahmen kann jedoch deutlich kürzer sein. Grund sind die Internet-Provider in Deutschland.
Ein Beispiel: Google sieht, dass Bewertung XY am 08.08.2025 unter der IP 87.123.45.67 gepostet wurde. Die Adresse führt nicht direkt zum Verfasser, sondern lediglich zum Provider (z. B. Telekom, Vodafone, O2 etc.). Dieser allein weiß, welcher Anschluss zum gefragten Zeitpunkt über die IP verfügte. Beachten Sie jedoch, dass heute überwiegend dynamische Adressen vergeben werden. Diese ändern sich ständig. Die Zuordnungen werden meist schon nach 10 bis 30 Tagen gelöscht. Das heißt, der Provider hat danach keine Möglichkeit mehr, den Anschluss zu ermitteln.
Der Urheber der Bewertung müsste dann über andere Daten (sog. Meta-Daten) ermittelt werden. Ob Google auch diese Daten weitergeben muss, hängt vom Gerichtsbeschluss ab. Formulierungen wie „„…sämtliche gespeicherten Daten, die geeignet sind, den Verfasser zu identifizieren“ werden in diesem Zusammenhang oft gebraucht.
Natürlich sind auch diese Meta-Daten kein Garant dafür, dass der Verfasser identifiziert werden kann. Hier kommt es auf mehrere Faktoren an. Teilt der Rezensent beispielsweise viele Daten mit Google, lässt er sich relativ einfach ermitteln. Anders sieht es aus, wenn der Rezensent seine IP-Adresse versteckt bzw. in einem öffentlichen Netzwerk postet und ein neues Google-Konto mit ausgedachtem Namen und ohne Profilbild verwendet. Dann tappen die Ermittlungsbehörden oft im Dunkeln.
Unter Umständen kann die Bewertung selbst bei der Ermittlung des Verfassers helfen. Fachleute, sog. Sprach-Profiler, könnten den Text auf inhaltliche und formelle Merkmale untersuchen und mit existierenden Personen in Verbindung bringen. Dieses Vorgehen fällt jedoch weg, wenn nur ein kurzer Bewertungstext vorliegt oder dieser sehr allgemein gehalten ist.
Was kann ich tun, wenn der Verfasser der Bewertung nicht ermittelt werden kann?
Nicht immer kann der Verfasser einer Bewertung ermittelt werden.
Für Unternehmen bedeutet dies wiederum: Sie sehen nicht, wer sie negativ bewertet hat. Oft lässt sich nicht einmal nachweisen, ob der Rezensent überhaupt Erfahrungen mit dem bewerteten Unternehmen gemacht hat. Dieses Dilemma erkennt auch der Gesetzgeber an.
Anonyme Bewertungen können daher einfacher gelöscht werden als Bewertungen, die unter einem echten Namen verfasst wurden.
Ein Beispiel sind anonyme 1-Stern-Bewertungen ohne Text. Diese enthalten eine subjektive Meinung. Mit seiner Wertung (1 Stern) drückt der Verfasser aus, dass er mit dem bewerteten Unternehmen nicht zufrieden war. Was jedoch gerne übersehen wird: Google-Rezensionen enthalten immer auch eine Tatsachenbehauptung – und zwar die Behauptung, der Rezensent habe persönlich Kontakt mit dem Unternehmen gehabt. Eine solche Behauptung muss dem Beweis zugänglich sein. Dies ist unmöglich, wenn der Verfasser anonym bleibt und seine Erfahrung nicht beschreibt.
Besonders aussagekräftig ist hier ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2018 (Az. 324 O 63/17). In diesem Fall hatte ein Gasthaus gegen eine anonyme Bewertung geklagt, die unter einem Pseudonym (also anonym) verfasst wurde. Das Unternehmen bestritt, jemals Kontakt mit dem Verfasser gehabt zu haben, und forderte Google zur Löschung der Bewertung auf.
Hier zeigt sich ein wichtiger Grundsatz, der bereits mehrfach von Gerichten bestätigt wurde:
Plattformen wie Google müssen Bewertungen prüfen, wenn sie auf einen Rechtsverstoß hingewiesen werden. (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 („Jameda II“)).
In diesem Fall also hätte Google auf Verlangen des Unternehmens die Frage klären müssen, ob tatsächlich ein Kundenkontakt vorlag. Dafür wäre es nötig gewesen, den Rezensenten zu kontaktieren und Nachweise für diesen Kundenkontakt zu verlangen.
Können keine Nachweise erbracht werden (etwa, weil der Rezensent anonym ist oder jegliche Auskunft verweigert), muss die Bewertung gelöscht werden.
Anonyme Google-Bewertungen löschen – diese Möglichkeiten haben Sie
1. Anonyme Bewertung an Google melden
Unternehmen haben die Möglichkeit, ungerechtfertigte Bewertungen an Google zu melden. Wie das geht, erfahren Sie in diesem Artikel. In unstrittigen Fällen mag sich dieses Vorgehen empfehlen – z. B. wenn Sie ganz klar beleidigt werden, die Bewertung nur aus Spam besteht oder sich auf den falschen Ort bezieht. Google löscht solche Bewertungen meist automatisch, bevor sie veröffentlicht werden.
Leider jedoch sind viele Fälle komplizierter. Häufig werden Tatsachen behauptet, die nicht der Wahrheit entsprechen – oder Rezensenten geben sich als Kunden aus, obwohl sie nie Kontakt mit dem Unternehmen hatten. Wer solche Bewertungen per Formular an Google meldet, geht gleich mehrere Risiken ein:
Unternehmen müssen schlüssig argumentieren, warum die Bewertung ungerechtfertigt ist. Das fällt Laien oft schwer.
Google beruft sich gerne auf seine Rolle als neutrale Instanz. Das Portal entscheidet ungern, welche Partei Recht hat, und wird in Streitfällen meist nicht tätig.
Unsere Erfahrung zeigt, dass Plattformen wie Google die Anfragen von Unternehmen oft ignorieren.
Selbst wenn es zur Bearbeitung des Löschantrags kommt, müssen Unternehmen oft mehrere Wochen warten. So lange bleibt die rufschädigende Bewertung Online.
Aus diesen Gründen empfehlen wir Ihnen: Nehmen Sie die Hilfe von Profis in Anspruch!
2. Anonyme Bewertung von einem Rechtsanwalt löschen lassen
Als Rechtsanwaltskanzlei mit Fokus auf IT- und Medienrecht wissen wir, welche Bewertungen im Internet verboten sind.
Selbst wenn der Verfasser anonym bleibt, können wir gegen unrechtmäßige Bewertungen vorgehen. Dafür nutzen wir das sog. Notice and Takedown-Verfahren, das auf deutscher Rechtsprechung beruht. Wir kontaktieren Google in ihrem Auftrag direkt und weisen das Portal auf seine Prüfpflicht hin.
Google muss anschließend ermitteln, ob die Bewertung rechtmäßig ist – z. B., indem Nachweise vom Verfasser verlangt werden. Im Unterschied zu Googles Meldeformular sind nicht Sie in der Beweispflicht, sondern die Bewertungsplattform! So könnten wir bereits zahlreiche Fake-Bewertungen löschen lassen.
Sie möchten Ihren Ruf schützen? Dann kontaktieren Sie uns noch heute und profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung.
E-Mail: reputation@dein-ruf.de
Tel. +49 (0) 30 29 68 11 18
WhatsApp: +49 160 97 21 12 27
Unser Team freut sich auf Ihre Anfrage!