Jetzt kostenlose Erstberatung sichern!

Imanuel Schulz
Rechtsanwalt für Reputationsmanagement
Jeden Tag nutzen verschiedene Menschen die Möglichkeit, auf Bewertungsportalen ihren Meinungsäußerungen freien Lauf zu lassen. Sind Verbraucher zufrieden mit einem Unternehmen, so hinterlässt der Kunde vermutlich eine positive Bewertung. Bei Unmut, Unzufriedenheit und Ärger hagelt es hingegen negative Kritik. Diese können auch andere Interessierte einsehen. Nicht selten machen Neukunden jedoch ihre Kaufentscheidung von diesen Bewertungen abhängig. Erhält ein Unternehmen mehrere schlechte Bewertungen, so wird der Kunde vermutlich zum Konkurrenten übersiedeln. Allerdings müssen Sie diese schlechten Meinungen nicht hinnehmen. Vor allem Bewertungen, die rechtswidrig sind und gegen die Richtlinien verstoßen, lassen sich löschen. Diese Bewertungen haben nichts mehr mit Meinungsfreiheit gemeinsam.
Nahezu jedes Unternehmen und jeder Dienstleister muss sich im Laufe der Zeit mit schlechten Werturteilen auseinandersetzen. Kunden, die jedoch frustriert oder verärgert sind, handeln manchmal gedankenlos. Die Kritik fällt in diesen Fällen häufig rechtswidrig oder geschäftsschädigend aus. Damit verstoßen Verbraucher jedoch klar gegen die Richtlinien der Bewertungsportale. Solche Bewertungen lassen sich im Anschluss löschen. Kontrollieren Sie daher in regelmäßigen Abständen Ihre Bewertungen im Internet. Finden sich auch Kritiken an, die
enthalten oder gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, können wir für Sie gegen die Bewertung vorgehen. Seit vielen Jahren beschäftigen wir uns mit negativen Bewertungen im Internet. Die Meinungsfreiheit gilt zwar auch auf den unterschiedlichen Bewertungsportalen wie eBay, Amazon oder Jameda, dennoch dürfen die Wertungen nicht gegen den guten Ton verstoßen. Meinungsäußerungen sind immer sachlich und objektiv darzulegen.
Unternehmen, die eigenständig gegen diese Bewertungen vorgehen, erhalten oft keine Antwort vom Portalbetreiber. Das liegt daran, dass die rechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Nichtsdestotrotz haben Sie einen Löschungsanspruch. Wir wissen genau, wie wir mit den Portalbetreibern umgehen müssen und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.
Es kann immer mal wieder vorkommen, dass Portalbetreiber eine negative Bewertung nicht löschen möchte. Auch dann nicht, wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen oder rechtswidrige Fakten enthält. Das Landgericht in Frankfurt am Main hat mit einem Urteil vom 05.03.2015 (siehe auch Az. 2-03 O 188/14) beschlossen, dass Portalbetreiber von dem Urheber der Bewertung nähere Informationen zur Kritik verlangen muss. Nur so kann die Bewertungsplattform herausfinden, ob die Bewertung gerechtfertigt ist oder nicht. Kommt das Portal seiner Prüfpflicht nicht nach, kann auch nicht behauptet werden, dass die Kritik richtig ist. Folglich können Ärzte, Dienstleister, Händler und andere gegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgehen.
Betrachten Sie Bewertungen stets kritisch. Handelt es sich bei den Werturteilen um Schmähkritiken, Beleidigungen und Verleumdungen, muss schnell gehandelt werden. Hier ist eine genaue Überprüfung des Bewertungsportals unumgänglich.
Wenn Sie eine negative Bewertung erhalten haben, ist es zunächst wichtig, einen Screenshot anzufertigen. Diesen schicken Sie uns zeitnah zu, damit wir die Kritik überprüfen können. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir schließlich, ob das Persönlichkeitsrecht angegriffen wurde, eine Rechtsverletzung vorliegt und ein Löschungsanspruch besteht. Wir wenden uns gezielt an die Rechtsabteilung des Portalbetreibers und bleiben für Sie solange am Ball, bis die Bewertung entfernt ist.
Foto: 3D Maennchen / Peggy & Marco Lachmann-Anken | Pixabay |