Jetzt kostenlose Erstberatung sichern!

Imanuel Schulz
Rechtsanwalt für Reputationsmanagement
Die rechtliche Verantwortung für die Inhalte von Urhebern ist nicht immer ganz einfach. Deshalb wollen wir Licht ins Dunkle bringen und über die Zuständigkeit der Haftung aufklären. Dabei geht es im Grunde darum:
Der Austausch von Meinungen und Beiträgen gehört seit Anbeginn des Internetzeitalters dazu. Verschiedene Menschen tauschen sich aus, kommunizieren miteinander und hinterlassen Bewertungen. Aktuell sind es wohl aber die Rezensionen bei Amazon, Jameda, Ebay & Co., die überaus interessant erscheinen. Doch nicht immer hinterlassen die Bewertungschreiber positives Feedback. Vor allem Beiträge, die
und ähnliches beinhalten, unterliegen den Prüfungspflichten. Das bedeutet, dass Sie uns mit der Aufgabe betrauen und wir uns an das Bewertungsportal wenden. Der Portalbetreiber muss sich nun mit der Meinungsäußerung auseinandersetzen und überprüfen, ob unsere Beanstandung tatsächlich Hand und Fuß hat.
Doch nicht nur Unternehmen lassen sich mittlerweile bewerten. Auch einzelne Personen können derweil auf Bewertungsportalen beurteilt werden. So z. B.. die Seite spickmich.de, auf der Schüler ihre Lehrer bewerten können. Auch eine Seite für Professoren und Ärzte ist in Arbeit. Daran feilt gerade die Gesundheitskasse AOK, die eine Onlineplattform errichten möchte, auf welcher Patienten die Leistungen von Ärzten bewerten können.
Es galt längere Zeit als unklar, ob solche Bewertungsportale rechtlich gesehen zulässig sind. Schließlich können Personen, die bewertet werden, auf ihre Persönlichkeitsrechte hinweisen. In einem Urteil zum Lehrerportal spickmich.de hat der BGH jüngst mitgeteilt, dass die Bewertung von Lehrern im Internet durchaus gerechtfertigt ist. Dabei betonte der Bundesgerichtshof, dass der Persönlichkeitsschutz im beruflichen Rahmen anders festgelegt sei als im privaten Bereich. Wichtig für die Zulässigkeit ist nach Ansicht des BGH, dass die Bewertungen sachlich erfolgen, keine Beleidigungen oder unwahren Tatsachenbehauptungen aufkommen.
Dann gibt es natürlich noch Bewertungsportale wie Dooyoo, AlaTest oder Ciao. Hier geht es weniger um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, daher sind solche Bewertungsplattformen vom Grundsatz her zulässig. Dennoch dürfen sich Kunden nicht alles rausnehmen. Bewertungen können ebenso rechtswidrig ausfallen, wenn diese nicht den aktuellen Richtlinien entsprechen. Diese wären beispielsweise
und ähnliche Rechtsverletzungen. In diesem Bereich sollten Shopbetreiber und auch Dienstleister selbst keine Bewertungen selbst verfassen. Andernfalls laufen diese Gefahr eine Abmahnung zu kassieren oder rechtliche Auseinandersetzungen zu provozieren. Verbraucher können jedenfalls selbst herausfinden, ob eine Bewertung real ist oder eine gekaufte Rezension vorliegt. Oft sind Rezensionen, die Produkte übertrieben in den Himmel loben oder verstörend niedermachen ziemlich aussagekräftig. Deshalb sind Händler und Betreiber von Onlineshops gut beraten, in regelmäßigen Abständen Bewertungen zu kontrollieren. Lesen Sie sich jede Kundenäußerung genau durch.
Wichtig ist, dass Sie direkt einen Screenshot von der Bewertung fertigen und an uns senden. Wir wissen genau, wie wir mit den Bewertungsportalen umgehen müssen, damit die rechtswidrigen Bewertungen schnellstmöglich gelöscht werden. Denn: Portalbetreiber haften für die Inhalte ihrer Nutzer. Zwar kontrolliert die Plattform nicht jeden Beitrag, doch muss diese darauf reagieren, wenn eine Beschwerde eingeht. Nach der Prüfung löscht das Portal die Bewertung, sodass Sie keine negative Kritik mehr hinnehmen müssen.