Schlechte Bewertung: Was muss ich mir gefallen lassen?
Welche schlechten Bewertungen muss ich mir gefallen lassen?
Jedes Unternehmen erhält irgendwann mal eine negative Kritik. Diese Meinungsäußerungen muss sich ein Betrieb gefallen lassen, schließlich gilt auch im Internet die Meinungsfreiheit. Wichtig ist, dass es sich um wahre Tatsachenbehauptungen und faire Werturteile handelt. Teilt ein Rezensent beispielsweise mit, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt eine defekte Ware erhalten hat, lässt sich dies beweisen. Ergo handelt es sich um eine negative, aber wahre Tatsachenbehauptung. Allein ein Stern und keine Textangabe reichen hingegen nicht aus.Diese Bewertungen lassen sich löschen. Ebenso Wertungen, die
- Schmähkritiken,
- Beleidigungen,
- Verleumdungen,
- unwahre Tatsachenbehauptungen,
- üble Nachrede
- Diffamierungen
und ähnliche Inhalte aufweisen. Hinterlässt ein Bewertender ein Urteil, in welchem Artikel als unpraktisch und die Mitarbeiter als unhöflich bezeichnet werden, handelt es sich lediglich um ein Werturteil. Unhöfliches Verhalten lässt sich z. B. nicht beweisen. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Rezensent genau belegen kann, was der Mitarbeiter zu ihm gesagt hat. Doch auch dies dürfte schwer sein, führen die meisten Patienten oder Kunden kaum Aufnahmegeräte mit sich.
Welche rechtlichen Folgen hat eine unzulässige Bewertung?
Kommen Schmähkritiken zum Einsatz, handelt es sich um Bewertungen, in denen Beleidigungen und die Herabsetzung von Personen im Vordergrund stehen. In diesem Fall greift § 185 StGB. Das bedeutet, dass der Rezensent u. U. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe rechnen darf. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Verleumdung und üble Nachrede fallen unter § 186 und 187 StGB. In diesen Fällen kann der Bewertende eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe erwarten.
Das genaue Strafmaß fällt natürlich das zuständige Gericht. Dabei werden die Bewertung und die Aussage des Urhebers genau unter die Lupe genommen. Es lässt sich anhand der Gesetzeslage erkennen: Beleidigungen und Verleumdungen sind kein Kavaliersdelikt. Jeder Verbraucher, der eine Bewertung im Internet hinterlässt, sollte sich daher genau überlegen, was er schreibt.
Wie kann ich mich gegen schlechte Bewertungen wehren?
Zahlreiche Rezensenten verstecken sich hinter Pseudonymen oder hinterlassen gar keinen Namen. Die schlechte Bewertung müssen Sie jedoch nicht hinnehmen. In diesen Fällen muss der Portalbetreiber handeln.
Dazu übersenden Sie uns am besten einen Screenshot der Bewertung. Wir wenden uns anschließend an den Portalbetreiber und fordern eine Löschung der Kritik. Das Bewertungsportal muss sich folglich mit dem Rezensenten auseinandersetzen. Der Urheber wird um eine Stellungnahme gebeten, damit er untermauern und belegen kann, dass es sich bei der Bewertung um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt. Kann der Bewertende dies nicht, so muss die Kritik gelöscht werden.
Foto: 3D Maennchen / Peggy & Marco Lachmann-Anken | Pixabay |