Schlechte Bewertung: Was muss ich mir gefallen lassen?

 

1 p7 Dci23EGl3Mi 0rOrttwEine schlechte Kritik auf Bewertungsportalen wie Amazon, eBay, Yelp, Jameda und Co. kann jedes Unternehmen treffen. Natürlich sind Sie in erster Linie daran interessiert, nur gute Bewertungen zu generieren. Doch manchmal gibt es Kunden, Patienten oder Käufer, die schwer zufriedenzustellen sind. Was dann folgt, ist eine negative Bewertung. Leider können auch andere Menschen und potenzielle Neukunden diese negative Wertung im Internet einsehen. Das kann zur Folge haben, dass das Geschäft nicht gut läuft.

Welche schlechten Bewertungen muss ich mir gefallen lassen?

Jedes Unternehmen erhält irgendwann mal eine negative Kritik. Diese Meinungsäußerungen muss sich ein Betrieb gefallen lassen, schließlich gilt auch im Internet die Meinungsfreiheit. Wichtig ist, dass es sich um wahre Tatsachenbehauptungen und faire Werturteile handelt. Teilt ein Rezensent beispielsweise mit, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt eine defekte Ware erhalten hat, lässt sich dies beweisen. Ergo handelt es sich um eine negative, aber wahre Tatsachenbehauptung. Allein ein Stern und keine Textangabe reichen hingegen nicht aus.Diese Bewertungen lassen sich löschen. Ebenso Wertungen, diewelche weg

  • Schmähkritiken,
  • Beleidigungen,
  • Verleumdungen,
  • unwahre Tatsachenbehauptungen,
  • üble Nachrede
  • Diffamierungen

und ähnliche Inhalte aufweisen. Hinterlässt ein Bewertender ein Urteil, in welchem Artikel als unpraktisch und die Mitarbeiter als unhöflich bezeichnet werden, handelt es sich lediglich um ein Werturteil. Unhöfliches Verhalten lässt sich z. B. nicht beweisen. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Rezensent genau belegen kann, was der Mitarbeiter zu ihm gesagt hat. Doch auch dies dürfte schwer sein, führen die meisten Patienten oder Kunden kaum Aufnahmegeräte mit sich.

 

pointing finger 3170418 640Fakt: Ein Unternehmen muss sich stets und ständig Werturteilen aussetzen. Dies ist im Allgemeinen eine Meinungsäußerung, die grundsätzlich erlaubt ist. Schmähkritiken, falsche Tatsachenbehauptungen und Aussagen, die das Persönlichkeitsrecht angreifen und unter die Gürtellinie zielen, stellen Bewertungen dar, die ohne Hindernisse gelöscht werden können.

 

Welche rechtlichen Folgen hat eine unzulässige Bewertung?

Kommen Schmähkritiken zum Einsatz, handelt es sich um Bewertungen, in denen Beleidigungen und die Herabsetzung von Personen im Vordergrund stehen. In diesem Fall greift § 185 StGB. Das bedeutet, dass der Rezensent u. U. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe rechnen darf. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Verleumdung und üble Nachrede fallen unter § 186 und 187 StGB. In diesen Fällen kann der Bewertende  eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe erwarten.

Das genaue Strafmaß fällt natürlich das zuständige Gericht. Dabei werden die Bewertung und die Aussage des Urhebers genau unter die Lupe genommen. Es lässt sich anhand der Gesetzeslage erkennen: Beleidigungen und Verleumdungen sind kein Kavaliersdelikt. Jeder Verbraucher, der eine Bewertung im Internet hinterlässt, sollte sich daher genau überlegen, was er schreibt.fragenzeichen mann 1

Wie kann ich mich gegen schlechte Bewertungen wehren?

Zahlreiche Rezensenten verstecken sich hinter Pseudonymen oder hinterlassen gar keinen Namen. Die schlechte Bewertung müssen Sie jedoch nicht hinnehmen. In diesen Fällen muss der Portalbetreiber handeln.

Dazu übersenden Sie uns am besten einen Screenshot der Bewertung. Wir wenden uns anschließend an den Portalbetreiber und fordern eine Löschung der Kritik. Das Bewertungsportal muss sich folglich mit dem Rezensenten auseinandersetzen. Der Urheber wird um eine Stellungnahme gebeten, damit er untermauern und belegen kann, dass es sich bei der Bewertung um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt. Kann der Bewertende dies nicht, so muss die Kritik gelöscht werden. 

licht 1Hinweis: Unternehmen müssen auf Bewertungsportalen ein dickes Fell besitzen. Schlechte Bewertungen gehören zum Alltag dazu, allerdings müssen Sie sich beileibe nicht alles gefallen lassen. Ist ein Rezensent zu weit gegangen, können Sie gegen die Bewertung vorgehen. Wenden Sie sich am besten direkt an uns, wir helfen Ihnen gern weiter. In einem kostenlosen Erstgespräch teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten wir nutzen können, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

Foto: 3D Maennchen / Peggy & Marco Lachmann-Anken | Pixabay |