Informationen zur kostenlosen Erstberatung, Anwaltskosten und Kostenerstattung

Immer mehr Unternehmen müssen sich mit negativen Bewertungen im Internet auseinandersetzen. Neben dem Ärgernis muss mitunter auch geprüft werden, ob es sich bei schlechten Bewertungen um eine unberechtigte Beurteilung handelt. Weiterhin keimen Fragen auf, wie sich Bewertungen löschen lassen, wie der Ablauf vonstattengeht und welche Details zu beachten sind. Wir befassen uns seit vielen Jahren mit negativen Bewertungen auf unterschiedlichen Bewertungsportalen. Anstößige, rechtswidrige und beleidigende Bewertungen sowie unwahre Tatsachenbehauptungen müssen Sie nicht hinnehmen – wir erklären Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch, was in Ihrem Fall zu tun ist.

Kostenlose Erstberatung sowie Analyse Ihrer negativen Bewertungen

Immer mehr Unternehmen müssen sich mit negativen Bewertungen im Internet auseinandersetzen. Neben dem Ärgernis muss mitunter auch geprüft werden, ob es sich bei der schlechten Bewertung um eine unberechtigte Beurteilung handelt. Weiterhin keimen Fragen auf, wie sich die Bewertung löschen lässt, wie der Ablauf vonstattengeht und welche Details zu beachten sind. Wir befassen uns seit vielen Jahren mit negativen Bewertungen auf unterschiedlichen Bewertungsportalen. Anstößige, rechtswidrige und beleidigende Bewertungen sowie unwahre Tatsachenbehauptungen müssen Sie nicht hinnehmen – wir erklären Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch, was in Ihrem Fall zu tun ist.

Und so gehen wir vor:

In einem kostenlosen Erstgespräch teilen Sie uns mit, was wir für Sie tun können. Wir überprüfen im Anschluss kostenfrei, ob die negative Bewertung gegen die Richtlinien des Bewertungsportals verstößt oder gar das Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch bei Beleidigungen, Verleumdungen oder unwahren Tatsachenbehauptungen können Löschungen beantragt werden. Zwar gilt auch im Internet die Meinungsfreiheit, dennoch zählen rechtswidrige Meinungsäußerungen nicht als Bagatelle. Sie können bei Verstößen gegen die geltenden Richtlinien vorgehen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können wir gegen die Negativbewertung einen Löschantrag stellen. Trifft der Fall hingegen nicht zu, so entstehen Ihnen selbstverständlich keinerlei Kosten oder Gebühren. Wir werden Sie in jedem Fall kontaktieren und unsere Resultate mitteilen.

Für die erste Einsicht schicken Sie uns einen Screenshot der betreffenden Bewertung am besten per E-Mail: bewertungsmanager@gmail.com oder nutzen ganz unkompliziert unser Kontaktformular. Sie können uns auch per Whatsapp unter 0176 22115852 erreichen.

Festpreis für Abmahnung und Erstellung für Löschantrag

Nach der kostenfreien Überprüfung und Feststellung, dass eine Löschung der negativen Bewertung möglich ist, fordern wir Google auf, die Beurteilung zeitnah zu löschen. In den meisten Fällen entfernt Google die Bewertung bereits nach dem ersten Anschreiben. Trifft dieser Punkt nicht zu, schlagen wir den gerichtlichen Weg ein. Dazu erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen einen gesonderten Plan mit der passenden Vorgehensweise.

Für die Löschung einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal fallen 189 Euro netto an. Rabatte sind für das Entfernen mehrerer Bewertungen möglich.

Kosten für ein eventuelles Gerichtsverfahren

Gemäß zahlreichen Erfahrungen besteht bereits nach Versenden eines Anwaltsschreibens eine hohe Chance, dass die negative Bewertung aus dem Internet gelöscht wird. Nicht immer verstößt eine Bewertung jedoch tatsächlich gegen die geltenden Richtlinien. Google und auch andere Portale sind hier zu einem Prüfverfahren angehalten, welches in der Vergangenheit gerichtlich angeordnet wurde.

Laut dem Bundesgerichtshof müssen sich Unternehmen, Praxen, Betriebe und Firmen bei Google bewerten lassen. Dies dient dazu, dass andere Interessierte, Käufer, Patienten oder Neukunden öffentlich ein Bild zum Leistungsangebot erhalten. Die Urteile des BGH (siehe Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 19618, Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13 sowie Urteil vom 20.02.2018, VI ZR 30/17) besagen jedoch nicht, dass jegliche Form von Bewertungen zulässig sind. Bewertungen, die falschen Tatsachenbehauptungen entsprechen, das Persönlichkeitsrecht angreifen, Beleidigungen oder Diffamierungen enthalten, können Sie beanstanden. Das ist Ihr gutes Recht.

Wir vertreten gern Ihre Interessen und verteidigen Sie auch vor Gericht. Die Abrechnung des Honorars erfolgt im Anschluss gemäß der gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte (RVG). In einer Vielzahl der Fälle ist lediglich eine einstweilige Anordnung gegen den Bewertungsportalbetreiber erforderlich. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten und rechtlichen Maßnahmen. Die Kosten des jeweiligen Verfahrens trägt stets die unterliegende Partei.

Kostenerstattung und Rechtschutzversicherung

Es ist durchaus möglich, die Kosten des Verfahrens vom Bewertungsschreiber erstattet zu bekommen. Dieser Schritt ist jedoch nur dann möglich, wenn die persönlichen Daten dieser Person bekannt sind. Auch das Bewertungsportal kann belangt werden. In diesem Rahmen ist es denkbar, dass Sie Kosten einer Abmahnung zurückerhalten können.

Auf Wunsch übernehmen wir zudem kostenfrei die Deckungsanfragen bei Ihrer Firmenrechtschutzversicherung. Diese übernimmt im Regelfall die Kosten, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, sofern sich Google weigert, die negative Bewertung zu entfernen. Auch gegenüber dem Versicherer rechnen wir die gesetzlich festgelegten Gebühren gemäß RVG ab.

Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass häufig die Anfrage bei der Versicherungsgesellschaft, mit der Bitte um Kostendeckung, scheitert. Sollten Sie bereits eine Ablehnung seitens der Rechtsschutzversicherung erhalten haben, fragen wir beim Versicherer nochmals an, ob diese Prämisse gerechtfertigt ist.

Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen

Generell lassen sich Rechtsanwaltskosten sowie Gerichtskosten in der Spalte „Außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer absetzen. Voraussetzung für diese Maßgabe ist, dass die Beauftragung Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beauftragung nicht abwegig oder mutwillig motiviert sein darf. Im Bereich des Schadensersatzrechts ist dieser Punkt nicht gegeben, da Sie schließlich Ihren Ruf und den Ihres Unternehmens verteidigen möchten.

Weiterhin handelt es sich bei der Löschung einer negativen Meinungsäußerung, einer Beleidigung oder einer Schmähkritik um eine Marketingmaßnahme, um Ihr Unternehmen zu schützen. Die Beanstandung der anstößigen Bewertung wirkt sich nebenbei ebenso positiv auf das Google Ranking aus. Für weitere Hinweise sowie Details zum Thema Steuervorteile ist es ratsam, Ihren Steuerberater zu kontaktieren.

Vollmacht für den Auftrag

Wenn Sie uns mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen möchten, benötigen wir von Ihnen eine Vollmacht. Diese können Sie uns per E-Mail an bewertungsmanager@gmail.com oder mittels Foto per Whatsapp an 0176 22115852 übersenden. Sobald wir die von Ihnen unterzeichnete Vollmacht erhalten haben, können wir der anwaltlichen Tätigkeit nachgehen. Bitte vergessen Sie nicht, das Original der Vollmacht an uns zu übersenden. Unsere Adresse lautet: Rechtswalt Imanuel Schulz, Ostpreußendamm 170, 12207 Berlin